1. Name und Sitz
Unter dem Namen Frauenverein Diepflingen besteht mit Sitz
in Diepflingen seit 1894 ein gemeinnütziger Verein. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
2. Zweck und Ziel
Der Frauenverein macht sich zur Aufgabe, bedürftigen in Not geratenen
Familien und Einzelpersonen Hilfe zu leisten, sowie gemeinnützige Werke und
Institutionen zu unterstützen. Der Verein kann weitere Aufgaben übernehmen,
welche der Allgemeinheit dienen.
3. Mitgliedschaft
Als Mitglieder werden alle Frauen aufgenommen, die gewillt sind, an den
Aufgaben des Vereins mitzuwirken, seine Interessen zu vertreten und den
jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die
definitive Aufnahme muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.
Männer und juristische Personen können Gönner werden. Diese Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand.
Austrittserklärungen sind dem Verein schriftlich einzureichen. Der Austritt kann
nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht bezahlt worden ist, wird das Mitglied
nach vorheriger Orientierung ausgeschlossen.
Wirkt ein Mitglied in krasser Art und Weise den Interessen des Vereins
zuwider, kann es auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der
Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr erreicht haben, sind beitragsfrei. Wenn
sie mindestens 15 Jahre dem Vorstand angehören, werden sie zu
Ehrenmitgliedern ernannt.
4. Finanzielles
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a.) den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
b.) Spenden und Legaten
c.) den Vermögenszinsen
d.) den Erträgen aus besondern Aktionen
Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Generalversammlung festgelegten
Jahresbeitrag, dessen Obergrenze auf maximal Fr. 30.- festgesetzt wird, zu
entrichten.
• Neu eingetretene Mitglieder sind erst nach Bekanntgabe ihres Eintrittes an
die Generalversammlung beitragspflichtig.
• Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.
• Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Haftung
Für die Verbindlichkeiten ( Schulden ) des Frauenvereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Organe
Die Organe des Frauenvereins sind: a.) Die Generalversammlung
b.) Der Vorstand
6.1. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich
im 1. Quartal zusammen.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage
zum voraus unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich eine Woche vor
der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:
a.) Abnahme des Protokolls
b.) Abnahme des Jahresberichtes
c.) Abnahme des Kassa- und Revisionsberichtes
d.) Wahl der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
e.) Wahl von 2 Rechnungsrevisorinnen
f.) Beschlussfassung über Anträge
g.) evt. Statutenänderungen
h.) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
i.) Auflösung des Vereins
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand
dazu einlädt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.
6.1.1. Wahlen und Abstimmungen
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Bei Stimmengleichheit gilt die
Wahl oder Abstimmung als nicht zustande gekommen.
Anwesende Mitglieder können geheime Abstimmungen und Wahlen
verlangen.
6.2. Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen
aussen.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und sind beitragsfrei.
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Vorstandsmitglieder, die auf die Dauer von 4
Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer ist nicht beschränkt.
Für besondere Aufgaben kann er weitere Vereinsmitglieder beiziehen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und besorgt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
6.3. Rechnungsrevisorinnen
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstellen
zuhanden der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie werden auf die
Dauer von 4 Jahren gewählt, wobei pro Jahr nur eine Revisorin ersetzt werden
soll. Wiederwahl ist zulässig.
7. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins muss von 3/4 der an der Generalversammlung
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird einer Organisation, die sich ähnlichen Zwecken widmet oder dem
Gemeinderat zur Verwendung im Sinne der Zwecksbestimmung des Vereins
übergeben.
8. Statutenänderungen
Eine teilweise oder totale Revision der Statuten kann vom Vorstand oder von
1/3 der Mitglieder jederzeit verlangt werden. Statutenänderungen werden an
der Generalversammlung mit einfachem Mehr beschlossen.
9. Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 21.01.2005
genehmigt und damit in Kraft getreten. Sie ersetzen diejenigen vom
02.03.1970 sowie alle früheren.
Diepflingen 21. Januar 2005
FRAUENVEREIN DIEPFLINGEN
DER VORSTAND